AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SFX Becker | Show-Rental-Service

I.

1.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der SFX Becker Show-Rental-Service, nachstehend auch „Vermieter“ genannt.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mithin für sämtliche Leistungen, die durch den Vermieter angeboten werden, wozu insbesondere die Vermietung von Equipment bzw. der Verkauf des für die Nutzung der Geräte notwendigen Verbrauchsmaterials für Feuerwerke aller Art und Klassen, Sonderdarstellungen, Spezialeffekte, Multimediashows, Feuerwerksveranstaltungen im Freien sowie in geschlossenen Räumen gehören. Insbesondere wird das aktuelle und zuverlässige Pyro- und SFX-Equipment zur Verfügung gestellt.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ab dem ersten Vertragsschluss. Sie gelten automatisch für Folgeaufträge. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Folgeaufträgen nicht ausdrücklich vereinbart wird.

Mit der Bekanntgabe dieser Bestimmungen verlieren alle früheren getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

2.

Etwaige den hier fixierten Bedingungen entgegenstehende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II.

1.

Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich, per Telefax oder E-Mail. Ein Vertragsschluss erfolgt spätestens mit Übergabe des Vermietungsgegenstands oder/einschließlich des Verbrauchsmaterials an den Mieter.

Sämtliche, dem Kunden vom Vermieter zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Lage-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten branchenübliche Annäherungswerte. Konstruktions- oder Formänderungen, bleiben vorbehalten, soweit die Charakteristik des Mietgegenstandes nicht grundlegend verändert wird.

Mit dem Zustandekommen des Vertrages erklärt sich der Mieter mit diesen AGB‘s einverstanden.

2.

Der Mieter erhält im Vorfeld ein schriftliches Angebot. Die Dauer seiner Gültigkeit ist auf dem Angebot zu vermerken. Der Vermieter ist berechtigt, von den angebotenen Preisen im begründeten Fällen abzuweichen, insbesondere wenn ihm unvorhersehbare Mehrkosten entstanden sind.

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

1.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die im Mietvertrag im Einzelnen aufgeführten und von diesem für die Dauer der im Mietvertrag dokumentierten Mietdauer gemieteten Geräte bzw. Flächen zu vermieten.

2.

Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die vermieteten Gegenstände ordnungs- und vertragsgemäß einzusetzen und zu behandeln und sie nach Beendigung der Mietzeit in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

§ 2 Angebot

Angebote und Kostenanschläge sind unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen durch schriftliche Annahmeerklärungen oder Auftragsbestätigung oder die Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der gegenständlichen Leistungen zustande. Mündliche Abreden gelten nicht.

§ 3 Beginn des Mietverhältnisses und Übergabe

1.

Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter, spätestens an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung zählt als Miettag. Abweichungen sind möglich, müssen aber schriftlich vereinbart werden. Die Vermietung erfolgt ab Standort des Vermieters.

2.

Der Mieter hat erst nach vollständiger Bezahlung einer ggf. vereinbarten Kaution und des ersten Mietzinses, soweit ein täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Mietzins vereinbart ist, Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstands. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist eine wöchentliche Überlassung und Miete geschuldet.

Hat der Mieter in den ersten drei Werktagen nach Beginn des Mietverhältnisses den fälligen Mietzins nicht bezahlt, darf der Vermieter über den Mietgegenstand anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Mietgegenstands.

3.

Die Übergabe/Rückgabe erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten am Sitz des Vermieters/Lagerfläche des Vermieters, montags bis freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach vorheriger Absprache.

Der Vermieter haftet nicht für Unwegbarkeiten/Zugangsbehinderungen, sofern sie auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand beruhen.

4.

Der Vermieter hat die Mietgegenstände in einwandfreiem und soweit notwendig betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder aber, soweit gesondert schriftlich vereinbart, zum vereinbarten Lieferort zu transportieren.

5.

Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter erfolgen Übernahme und Gefahrenübergang am Mietgegenstand durch den Mieter.

6.

Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der schriftlichen/per Fax oder E-Mail Mitteilung an den Vermieter. Die Verlängerung gilt erst bei Annahme durch den Vermieter und kann von einer Zahlung der bereits fälligen Miete abhängig gemacht werden.

7.

Befindet sich der Vermieter mit dem Transport oder der Bereithaltung zur Abholung in Verzug, so kann der Mieter 5 Kalendertage nach Eintritt des Verzuges durch mündliche oder schriftliche Erklärung, per Telefax oder E-Mail vom Mietvertrag zurücktreten.

§ 4 Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe

1.

Die Mietzeit endet frühestens an dem Tag, an dem das Gerät mit allem Zubehör in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter am Ort der Betriebsstätte oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort übergeben werden. Im Übrigen ergibt sich das Ende der Mietzeit aus dem geschlossenen Vertrag.

2.

Die Rückgabe der Mietgegenstände an den Vermieter und der Gefahrenübergang auf den Vermieter erfolgt durch Unterzeichnung der Rücknahme auf einem Übergabeprotokoll durch den Vermieter.

3.

Läuft ein Vertrag auf unbestimmte Zeit, so hat eine Kündigung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. Der Absender und eine Unterschriftszeichnung müssen klar zu erkennen sein.

Für die Einhaltung etwaiger Fristen kommt es nicht auf die Absendung der Kündigung, sondern auf den nachweisbaren Zugang bei dem jeweilig anderen Vertragspartner an.

4.

Das Vertragsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung auch dann gekündigt werden, wenn der Mieter eines Gegenstands ungeachtet einer schriftlichen oder einer solchen per Telefax oder E-Mail erfolgten Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache zu andern Zwecken nutzt oder den Gebrauch Dritten überlässt, der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt oder gegen den Mieter die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird.

§ 5 Mietpreis

1.

Die in der Regel wöchentlich bemessene Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag.

Der Berechnung der Miete liegt eine konkret zu vereinbarende Nutzungszeit zugrunde.

2.

Die vereinbarte Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die Mietdauer nicht voll ausgenutzt wird. Abweichende, schriftliche Vereinbarungen sind zulässig.

3.

Transportkosten wie auch notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen.

4.

Die Miete ist monatlich, je nach konkreter Vereinbarung, allerdings im Voraus, d. h. bis einen Tag vor Mietbeginn, zu zahlen. Hiervon kann abgewichen werden. Eine Abweichung bedarf einer schriftlichen, per Telefax oder E-Mail geschlossenen Vereinbarung.

5.

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietgegenstände ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.

§ 6 Pflichten des Mieters während der Vermietung

1.

Der Mieter ist verpflichtet:

  • a. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung zu schützen;

  • b. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gegenstandes Sorge zu tragen;

  • c. Beschädigungen, notwendige Instandsetzungsarbeiten oder Schäden sofort beim Vermieter anzuzeigen. Etwaige Schäden durch eigene Instandsetzungen gehen zulasten des Mieters.

2.

Der Mieter darf einem Dritten weder einen Vertragsgegenstand weiter vermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an einem Vertragsgegenstand einräumen.

3.

Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 7 Schäden, Schadenersatz und Gewährleistung

1.

Für Schäden am Mietgegenstand während der Vermietung ist der Mieter gegenüber dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet.

2.

Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 4 Kalenderwochen nach Rückgabe eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter versendet wurde.

3.

Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

Der Vermieter teilt dem Mieter die voraussichtlichen Reparaturkosten sowie den vom Mieter zu zahlenden Betrag mit.

Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen.

4.

Für Schäden gegenüber Dritten haftet nach den geltenden gesetzlichen Regelungen der Mieter ab Übernahme vom Vermieter. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- und Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadenersatzforderungen freistellen.

§ 8 Verlust der Mietgegenstände / Diebstahl

1.

Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstands einzuhalten (bspw. durch Diebstahl), so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.

2.

Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.

§ 9 Versicherung

Mietgegenstände sind außerhalb laufender Mietverträge über den Vermieter versichert, solange sich diese in seinem Besitz befinden, er die alleinige Sachherrschaft über diese ausübt.

§ 10 Personenmehrheit

1.

Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

2.

Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen ihn einen Schadenersatz oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für die anderen Personen die gleiche Wirkung.

3.

Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieterseite oder Mieterseite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird.

4.

Alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Laufzeit des Vertrages sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Empfang der Erklärung an.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

1.

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, Vereinbarung per Telefax oder per E-Mail.

2.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seine Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nicht berührt. Vermieter und Mieter haben bei Unwirksamkeit einer Bestimmung die Pflicht diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am Nähesten kommt.

3.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.

4.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess- ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, soweit zutreffend. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

5.

Kundenbezogene Daten werden von dem Vermieter im Rahmen der Vertragsabwicklung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert.